Utzenfeld » Bürgerservice » Verfahrensbeschreibungen

Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.

Leistungen

Immissionsschutz - Industrieanlagen beantragen oder anzeigen

Bestimmte Industrieanlagen benötigen vor ihrer Errichtung und Inbetriebnahme eine "immissionsschutzrechtliche Genehmigung".

Sie schließt andere behördliche Entscheidungen ein (z.B. benötigte Baugenehmigungen) .

Davon ausgenommen ist unter anderem eine möglicherweise notwendige wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwassereinleitung oder die Benutzung eines Gewässers. Dafür ist ein eigenständiges Zulassungsverfahren erforderlich. Die zuständigen Stellen informieren sich in diesem Fall gegenseitig und stimmen sich untereinander ab.

Eine Genehmigung in Teilabschnitten ist möglich. Dies kann beispielsweise beim Bau von Gebäuden für die geplante Anlage sinnvoll sein, wenn noch nicht sämtliche Daten vorliegen. Die Teilgenehmigung setzt jedoch voraus, dass das Gesamtvorhaben voraussichtlich genehmigungsfähig ist.

Bei besonders umweltrelevanten Anlagen ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Zuständige Stelle

  • für besonders umweltrelevante Anlagen: das jeweils zuständige Regierungspräsidium
  • für alle anderen Anlagen: die jeweils zuständige untere Immissionsschutzbehörde

Untere Immissionsschutzbehörde ist,

  • wenn die Industrieanlage in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn die Industrieanlage in einem Landkreis liegt: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie betreiben eine Anlage, die in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgelistet ist.

Verfahrensablauf

Neues Vorhaben:

Nutzen Sie die Formulare "Anlage 1" im Genehmigungsleitfaden des Umweltministeriums.

Änderung einer genehmigten Anlage:

Nutzen Sie die Formular "Anlage 2" im Genehmigungsleitfaden des Umweltministeriums.

Der Anzeige müssen Sie Unterlagen beifügen. Die zuständige Stelle beurteilt anhand der Unterlagen, ob die Anzeige genügt oder ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

Mit der Errichtung oder der Änderung einer Anlage dürfen Sie beginnen, sobald die Genehmigung vorliegt. Im Falle einer Änderungsanzeige gilt dies auch, wenn die zuständige Stelle

  • sich nicht innerhalb eines Monats geäußert hat oder
  • mitteilt, dass keine Änderungsgenehmigung notwendig ist.

Tipp: Führen Sie mit der zuständigen Stelle Antragsvorgespräche. So können Sie den Umfang der Antragsunterlagen bereits festlegen und Hinweise für die Durchführung des Verfahrens erhalten

Fristen

Anzeige einer Änderung: Spätestens einen Monat vor der geplanten Änderung

Erforderliche Unterlagen

  • Antrags- und Anzeigeunterlagen, z.B.:
    • Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Angaben zu Anlagenteilen, Verfahrensschritten, Stoff- und Produktdaten
    • schematische Darstellung, Fließbilder
    • Angaben zu möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs
    • Angaben zu Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (z.B. Emissionsminderungsmaßnahmen, vorgesehene Messungen, Arbeitsschutzmaßnahmen, Lärmschutzmaßnahmen)
    • Angaben zu Emissionen und Immissionen (Prognose), z.B. von Luftschadstoffen, Lärm
    • Angaben zu Abfällen und Abwässern
    • Bauvorlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung (Vordruck), Darstellung der Grundstücksentwässerung, eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Hinweis: Stimmen Sie die Anzahl der einzureichenden Ausfertigungen der Antragsunterlagen mit der zuständigen Stelle ab.

Kosten

Je nach Investitionskosten der Anlage.

Bearbeitungsdauer

  • sieben Monate (förmliches Verfahren; "G"-Verfahren nach Anhang 1 der 4. BImSchV)
  • drei Monate (vereinfachtes Verfahren; "V"-Verfahren nach Anhang 1 der 4. BImSchV).
  • Änderungen: sechs Monate beziehungsweise drei Monate.

Falls erforderlich, legt die zuständige Stelle Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen) fest.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.08.2020 freigegeben.

Gemeinde Utzenfeld

Wiesentalstraße 29
79694 Utzenfeld
Telefon 07673 275
Fax 07673 91457
E-Mail info@utzenfeld.de
Kontaktformular

Verbandsverwaltung

Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald
Talstraße 22
79677 Schönau im Schwarzwald
E-Mail
Telefon 07673 8204-0
Fax 07673 8204-14

info@schoenau-im-schwarzwald.de
Kontaktformular

Öffnungszeiten der Verbandsverwaltung im Rathaus Schönau

Montag bis Freitag 
8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag                    
14.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag
14.00 bis 16.30 Uhr