Schutz vor Lärm
Die Baustelle unter dem Fenster, die Bundesstraße gleich um die Ecke und dann noch der Nachbar mit seinem Rasenmäher. Aus Sicht der Bevölkerung ist Lärm das drängendste Umweltproblem überhaupt.
Wenn der Körper lauten Geräuschen ausgesetzt ist, kann das zu Stressreaktionen wie Schlafstörungen bis hin zu Gehör- oder Herz-Kreislaufschäden führen.
Lärm wird in verschiedene Kategorien eingeteilt:
- Verkehrslärm
- Gewerbe- und Industrielärm
- Baustellenlärm
- Gerätelärm
- Sport- und Freizeitlärm
- Nachbarschaftslärm
Unser Lärmempfinden ist stark subjektiv geprägt. So stört ein Geräusch denjenigen, der es verursacht, sehr viel weniger als denjenigen, der ihm ausgesetzt ist. Auch das Wissen über den Ursprung eines Geräusches und die Gründe dafür machen die Belastung für manche Menschen erträglicher.
Je nach Art und Verursacher gibt es unterschiedliche Grenz- und Richtwerte für Lärm.
Mit der Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union werden die Mitgliedsländer verpflichtet, die Belastung ihrer Bevölkerung durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm sowie den Lärm in Ballungsgebieten regelmäßig zu kartieren und durch Lärmaktionspläne zu mindern.
In Baden-Württemberg ist der Flughafen in Stuttgart die einzige Quelle für Fluglärm, die groß genug ist, um kartiert zu werden. Die Strecken der Deutschen Bahn erfasst das Eisenbahn-Bundesamt. Dem Land obliegt die Kartierung der Hauptverkehrsstraßen und nicht-bundeseigenen Bahnstrecken außerhalb der Ballungsräume. Innerhalb der Ballungsräume sind die Städte selbst zuständig.
Zuständig für die Erstellung von Lärmaktionsplänen sind in Baden-Württemberg die Städte und Gemeinden, für den Flughafen Stuttgart das Regierungspräsidium Stuttgart. Der landesweite Lärmaktionsplan Baden-Württemberg bildet die zweite Säule neben den kommunalen Lärmaktionsplänen. Er liefert einen Überblick über die Lärmsituation an den Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken, über umgesetzte und geplante Lärmschutzmaßnahmen und zum Schutz ruhiger Gebiete. Zugleich stellt das Land damit die Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Lärmaktionsplanung sicher.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG)
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
- Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
- Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
- Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV)
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm)
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
30.06.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

