Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.
Anerkennung und Bewertung eines ausländischen Lehrerdiploms beantragen
Wenn Sie als Lehrkraft in Baden-Württemberg tätig werden möchten, müssen Sie Ihre im Ausland erworbenen Abschlüsse vorher anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren werden Ihre individuellen Qualifikationen mit einer baden-württembergischen Lehramtsausbildung verglichen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Das Regierungspräsidium Tübingen
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie haben eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, mit der Sie in Ihrem Herkunftsland im öffentlichen Schuldienst arbeiten dürfen.
Haben Sie nach dem Recht Ihres Herkunftslandes keine vollständig abgeschlossene Lehramtsausbildung, können Sie vielleicht ein Lehramtsstudium in Baden-Württemberg aufnehmen und Ihre bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen möglicherweise anrechnen lassen. Danach müssen Sie noch eine 18-monatige Praxisphase absolvieren. Diese endet mit einer Prüfung. Danach können Sie sich an öffentlichen Schulen bewerben.
Hinweis: Sie brauchen ausreichende Deutsch-Kenntnisse. Notwendig ist Sprachniveau C2. Möglich ist auch C1 verbunden mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Sprachkolloquium. Dies ist eine Voraussetzung für die die Einstellung als Lehrkraft. Das Regierungspräsidium empfiehlt daher, frühzeitig einen Sprachkurs abzuschließen und ein entsprechendes Dokument mit dem Anerkennungsantrag oder nachträglich vorzulegen.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie den Antrag auf Anerkennung schriftlich oder online.
- Nutzen Sie das zur Verfügung gestellte Formular.
- Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
Sie können Ihre ausländischen Lehramtsabschlüsse zunächst kostenlos bewerten lassen. Dafür müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen, sondern erhalten auf Wunsch eine Erstinformation .
Das Regierungspräsidium kann folgende Entscheidungen treffen:
- Es erkennt Ihren Lehramtsabschluss an.
- Es erkennt Ihren Lehramtsabschluss nur mit Auflagen an:
- Wenn Sie nur ein Fach studiert haben, müssen Sie ein zweites Fach an einer Hochschule nachholen oder die Kenntnis der wissenschaftlichen und didaktischen Inhalte eines zweiten Faches in einer Prüfung nachweisen.
- Ist Ihre schulpraktische Ausbildung unterschiedlich zu der in Baden-Württemberg gewesen oder haben Sie weniger als drei Jahre Berufserfahrung, ist eine Prüfung oder ein bis zu 12-monatiger Lehrgang notwendig. Die Entscheidung, ob Sie das eine oder das andere machen, treffen Sie.
Die Eignungsprüfung und der Anpassungslehrgang finden an den für die einzelnen Schularten zuständigen Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte statt.
Sobald Sie die Nachweise über die erfüllten Auflagen vorlegen, erkennt das Regierungspräsidium Ihren Lehramtsabschluss als vollständig an.
Als Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Fristen
Keine.
Sollten Sie sich zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede in der schulpraktischen Ausbildung für einen Anpassungslehrgang entscheiden, müssen Sie dies bis jeweils spätestens 1. August der Anerkennungsstelle bei Regierungspräsidium Tübingen mitteilen.
Der Anpassungslehrgang beginnt
- für die Lehrämter Gymnasium bzw. berufliche Schulen nach den Weihnachtsferien und
- für die Lehrämter Grundschule, Sekundarstufe I sowie Sonderpädagogik im Februar
Erforderliche Unterlagen
- Allgemeine Hochschulreife
- Lehramtsdiplom, Zeugnis, Unterrichtserlaubnis mit Notenaufstellung
- Studienindex, „Diploma Supplement“,„Transcript of Records"
- Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft nach abgeschlossener Lehrerausbildung
- Geburtsurkunde
- Reisepass
- soweit vorhanden
- Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde
- Aufenthaltsgenehmigung
Bitte fügen Sie die Unterlagen als amtlich beglaubigte Kopien der Originale bei. Sofern die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, als amtlich beglaubigte Übersetzungen. Legen Sie Ihrem Antrag keine Originaldokumente bei!
Die Übersetzungen müssen von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt werden. Die Vorlage der Originale kann verlangt werden.
Die amtlichen Übersetzungen von Urkunden (z.B. Zeugnisse, Diplome, Ausweise usw.) wird in der Bundesrepublik Deutschland von öffentlich bestellten und beeideten Urkundenübersetzern vorgenommen. Die Anschriften dieser Personen erhält man auf Nachfrage beim Amtsgericht. Der Vermerk über die Richtigkeit der Übersetzung muss den Namen, die Adresse sowie den Hinweis auf die öffentliche Bestellung enthalten.
Er muss sich immer auf die Originalurkunde beziehen. Unvollständige Übersetzungen kann die zuständige Stelle nicht anerkennen.
Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung, dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Kosten
- Bewertung in Form eines Zwischenbescheides: kostenlos
- Anerkennung mit Auflagen: EUR 200,00.
- Anerkennung ohne Auflagen: EUR 250,00.
Bearbeitungsdauer
längstens drei Monate
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
- EU-EWR-Lehrerverordnung für Lehramtsabschlüsse eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg - BQFG-BW für alle anderen ausländischen Lehramtsabschlüsse
Freigabevermerk
Stand: 15.11.2023
Verantwortlich: Kultusministerium Baden Württemberg